Grundpflege

Wir unterstützen Sie in Ihrem Zuhause bei der Grundpflege

Wir möchten Sie dabei unterstützen, so lange wie möglich würdevoll in Ihrer Wohnung leben zu können. Oftmals nimmt aufgrund von Krankheit oder fortschreitendem Alter die eigene Kraft und Beweglichkeit ab, so dass es auch bei alltäglichen Tätigkeiten und Verrichtungen einer Hilfestellung bedarf. Handelt es sich dabei um wiederkehrende Pflegeleistungen der sog. Grundpflege, unterstützen wir Sie und Ihre Angehörigen dabei, abgestimmt auf Ihre Wünsche und Bedürfnisse, täglich, wöchentlich oder nach einem festgelegten Turnus.

Unsere Grundpflegeleistungen im Detail

Im Rahmen der Pflegeversicherung bieten wir Ihnen Hilfe in folgenden Bereichen:

  • Waschen, Duschen, Baden, Körperpflege, An- und Auskleiden
  • Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
  • Mobilisation
  • Betten und lagern
  • Toilettengang
  • u.v.m.

Selbstverständlich bieten wir Ihnen auch weitere Leistungen, die dann aber ggfls. nicht Leistungsbestandteil der Pflegeversicherung sind. Sollten Sie zu Hause Unterstützung bei einer ärztlich verordneten Behandlung benötigen, bieten wir Ihnen unsere Leistungen der Behandlungspflege an, die i.d.R. von der Krankenversicherung bezahlt werden. Außerdem haben Sie Anspruch auf weitere zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, wie Beschäftigung und Hilfe bei der Mobilisation.

Allgemeines – Pflegegrade

Pflegebedürftige Menschen werden je nach ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit in fünf Pflegegrade (früher Pflegestufen) eingestuft. Die bis Ende 2016 geltenden drei Pflegestufen wurden durch die Pflegegrade komplett ersetzt.

Wer welchen Pflegegrad (Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5) erhält, wird durch Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder andere anerkannte Prüforganisationen festgestellt. Entsprechend des Gutachtens entscheidet die zuständige Pflegekasse, ob sie ihrem Versicherten einen Pflegegrad zubilligt oder den Antrag ablehnt. Wird ein Pflegegrad zugewiesen, können nach der ersten Kontaktaufnahme mit der Krankenkasse Pflegeleistungen von den Pflegekassen erhalten werden.

Wer welchen Pflegegrad erhält, ermitteln die Prüfer nach einem Punktesystem. Dabei gilt: Umso mehr Punkte der Begutachtete erhält, desto höher ist der Pflegegrad und umso mehr Pflege- und Betreuungsleistungen genehmigt die Pflegekasse. Entscheidend sind dabei folgende Bereiche: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Veränderungen sowie Gestaltung des Alltags.

Pflegegrad 1 bis 5 beantragen

Der erste Anlaufpunkt zur Beantragung eines Pflegegrades ist die Krankenkasse des Pflegebedürftigen. Alle Krankenkassen haben integrierte Pflegekassen, welche sich um Pflegeleistungen kümmern. Bei der Pflegekasse muss ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit gestellt werden – dies kann schriftlich oder auch mündlich, etwa per Telefon, erfolgen. Die Pflegekasse sendet Ihnen anschließend ein Formular zu, welches Sie ausfüllen und zurücksenden müssen. Dort wird beispielsweise abgefragt, ob die pflegebedürftige Person in einer Einrichtung oder zuhause lebt. Alternativ kann man sich das Formular auch oftmals auf der Website der Krankenkasse downloaden.

Nun beauftragt die Pflegekasse einen Gutachter, der die Pflegebedürftigkeit einschätzen soll. Bei den gesetzlichen Krankenkassen übernimmt das der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK), bei Privatversicherten die Firma Medic Proof. Die Begutachtung findet bei der pflegebedürftigen Person zuhause oder, falls dieser in einer Einrichtung lebt, dort statt. Sie erfolgt durch eine ausgebildete Pflegefachkraft oder einen Arzt. Die Kranken- bzw. Pflegekasse sollte frühzeitig kontaktiert werden, da die Leistungen bei einer Bewilligung frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, in Anspruch genommen werden können, nicht rückwirkend. Wie lange es bis zur Bearbeitung eines Antrags dauert, hängt stark von den einzelnen Pflegekassen ab, jedoch hat der Gesetzgeber eine fünfwöchige Bearbeitungsfrist festgelegt. Befindet sich der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung, ist die Bearbeitungszeit unter bestimmten Umständen auf eine Woche begrenzt.

Sollte der Antrag auf einen Pflegegrad abgelehnt worden sein, kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch dagegen eingelegt werden. Dazu sollte schnellstmöglich Kontakt zur jeweiligen Krankenkasse aufgenommen werden.

Pflegegrade

Die Leistungen der Pflegekassen können als Geldleistungen und als Sachleistungen in Anspruch genommen werden. Die Geldleistungen nennt man auch Pflegegeld. Dieses bekommt der Pflegebedürftige und kann es als Anerkennung an die pflegenden Angehörigen weitergeben. Damit der Versicherte auch angemessen versorgt wird, gibt es Beratungsbesuche von Pflegekräften. Pflegesachleistungen hingegen sind für das Bezahlen von ambulanten Pflegediensten vorgesehen. Auch die voll- und teilstationäre Pflege kann mit den Pflegesachleistungen bezahlt werden. Es besteht die Möglichkeit, beide Leistungen miteinander zu kombinieren, man kann in diesem Fall aber nicht sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen voll beanspruchen.

Patienten mit Pflegegrad 1 sind noch weitgehend selbstständig und geringfügig pflegebedürftig. Ihnen stehen monatlich 125 € als Kostenerstattung für Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie monatlich 40 € für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch zu. Weiterhin erhalten die Patienten Zuschüsse zur altersgerechten Wohnraumgestaltung (bis zu 4.000 €) sowie bei Bedarf zwei kostenlose Beratungsbesuche pro Jahr. Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst müssen selbst getragen werden. Ausnahmen gibt es, wenn Bedürftige in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben.

Der Pflegegrad 2 ist ein vollwertiger Pflegegrad, bei dem alle Leistungen der Pflegeversicherung beansprucht werden können. Die folgenden Leistungen werden gewährt:

Leistungsbeschreibung Pflegegrad 2Leistung in €
Pflegegeld316 € / mtl.
Pflegesachleistung (z.B. Pflegedienst)689 € / mtl.
tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege)689 € / mtl.
Kurzzeitpflege1.612 € / Jahr
Verhinderungspflege1.612 € / Jahr
Betreuungs- und Entlastungsleistungen125 € / mtl.
Stationäre Pflege (z.B. Pflegeheim)770 € / mtl.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel40 € / mtl.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen4.000 € pro Maßnahme
Wohngruppenzuschlag für ambulante WGs214 €

Pflegegrad 3 ist für Menschen mit schweren Beeinträchtigungen gedacht. Die folgenden Leistungen werden gewährt:

Leistungsbeschreibung Pflegegrad 3Leistung in €
Pflegegeld545 € / mtl.
Pflegesachleistung (z.B. Pflegedienst)1.298 € / mtl.
Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege)1.298 € / mtl.
Kurzzeitpflege1.612 € / Jahr
Verhinderungspflege1.612 € / Jahr
Betreuungs- und Entlastungsleistungen125 € / mtl.
Stationäre Pflege (z.B. Pflegeheim)1.262 € / mtl.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel40 € / mtl.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen4.000 € pro Maßnahme
Wohngruppenzuschlag für ambulante WGs214 €

Pflegegrad 4 wird bei schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit zugewiesen. Die folgenden Leistungen werden gewährt:

Leistungsbeschreibung Pflegegrad 4Leistung in €
Pflegegeld728 € / mtl.
Pflegesachleistung (z.B. Pflegedienst)1.612 € / mtl.
Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege)1.612 € / mtl.
Kurzzeitpflege1.612 € / Jahr
Verhinderungspflege1.612 € / Jahr
Betreuungs- und Entlastungsleistungen125 € / mtl.
Stationäre Pflege (z.B. Pflegeheim)1.775 € / mtl.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel40 € / mtl.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen4.000 € pro Maßnahme
Wohngruppenzuschlag für ambulante WGs214 €

Auch bei Pflegegrad 5 liegen schwerste Beeinträchtigungen vor. Außerdem werden besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung berücksichtigt. Normalerweise müssen bei der Begutachtung mindestens 90 Punkte erreicht werden, um in den Pflegegrad 5 eingestuft zu werden. In bestimmten Fällen kann eine Einstufung in den Pflegegrad 5 jedoch auch erfolgen, selbst diese 90 Punkte nicht erreicht wurden. Voraussetzung ist ein außergewöhnlich hoher Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung, die der MDK feststellt.

Leistungsbeschreibung Pflegegrad 5Leistung in €
Pflegegeld901 € / mtl.
Pflegesachleistungen (z.B. Pflegedienst)1.995 € / mtl.
Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege)1.995 € / mtl.
Kurzzeitpflege1.612 € / Jahr
Verhinderungspflege1.612 € / Jahr
Betreuungs- und Entlastungsleistungen125€ / mtl.
Stationäre Pflege (z.B. Pflegeheim)2.005 € / mtl.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel40 € / mtl.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen4.000 € pro Maßnahme
Wohngruppenzuschlag für ambulante WGs214 €

 

Pflegegrad 1 bis 5 – Berechnung und Module

Die Pflegegrade werden anhand des Punktesystems „NBA“ von Gutachtern der Krankenkassen berechnet. Dabei werden die folgenden Bereiche (auch „Pflegegrad-Module“ genannt) geprüft:

  • Mobilität (10 Prozent): Positionswechsel im Bett, stabile Sitzposition halten, Aufstehen aus einer sitzenden Position und Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches und Treppensteigen.
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten / Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 Prozent): Personen aus dem näheren Umfeld erkennen, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Gedächtnis, Alltagshandlungen in mehreren Schritten wie die Haushaltsführung ausführen oder steuern, Entscheidungen im Alltagsleben treffen, Sachverhalte und Informationen verstehen, Risiken und Gefahren erkennen, elementare Bedürfnisse mitteilen, Aufforderungen verstehen, sich an einem Gespräch beteiligen. Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigung von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen, Ängste, Antriebslosigkeit, depressive Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige inadäquate Handlungen.
  • Selbstversorgung (40 Prozent): Körperpflege (vorderen Oberkörper waschen, rasieren, kämmen, Zahnpflege, Prothesenreinigung, Intimbereich waschen, duschen oder baden – einschließlich Haare waschen), An- und Auskleiden (Oberkörper an- und auskleiden, Unterkörper an- und auskleiden), Ernährung (Essen mundgerecht zubereiten/Getränke eingießen, Essen, Trinken), Ausscheiden (Toilette oder Toilettenstuhl benutzen, Folgen einer Harninkontinenz bewältigen sowie Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Folgen einer Stuhlinkontinenz bewältigen sowie Umgang mit Stoma), Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf im Bereich der Ernährung auslösen (nur bei Kindern von 0-18 Monaten).
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20 Prozent) in Bezug auf: Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen oder Sauerstoffgabe, Einreibungen, Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel, Verbandswechsel und Wundversorgung, Wundversorgung bei Stoma, regelmäßige Einmal-Katheterisierung, Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung, zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnter Besuch medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen und Besuch von Einrichtungen zur Durchführung von Frühförderung (nur bei Kindern).
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 Prozent): Tagesablauf gestalten und an Veränderungen anpassen, Ruhen und Schlafen, sich beschäftigen, in die Zukunft gerichtete Planungen vornehmen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt und Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes.

Ansprüche auf Pflegesachleistungen für Häusliche Pflege

Eine ausführliche Beratung zu den Sachleistungen, Kombinationsmöglichkeiten und der Inanspruchnahme von Pflegegeld ist dringend geboten, um alle Aspekte beleuchten zu können. Wir beraten Sie gerne in einem persönlichen Gespräch zu Leistungen der Pflegeversicherung im Rahmen der ambulanten Pflege. Bitte sprechen Sie uns an!

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